21.10.2019

"Reverse Solicitation"

Wie sich innerhalb Europa aus einer einst praktisch unproblematischen Finanzdienstleistungsbeziehung, eine Geschäftsbeziehung mit Risiko entwickelt hat.

War es doch einst selbstverständlich, dass zum Beispiel eine Schweizer Bank für Liechtensteiner Kunden Finanzdienstleistungen erbrachte und diese Kunden dann praktisch wie Einheimische einstufte, so ist dies heute nicht mehr möglich.

Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1995 Vollmitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und setzt dementsprechend durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses übernommene EU-Rechtsakte im Inland um. Während es innerhalb des EU/EWR-Raums immer einfacher wird mittels zum Beispiel Notifikationsverfahren grenzüberschreitend im Finanzdienstleistungsbereich tätig zu sein, wird es umso schwieriger für Finanzdienstleister aus Drittstaaten, im EU/EWR-Raum grenzüberschreitend Finanzdienstleistungen zu erbringen. Mangels EWR-Mitgliedschaft der Schweiz, ist die Eidgenossenschaft als Drittstaat zu qualifizieren. Eine grenzüberschreitende Tätigkeit Schweizerischer Finanzdienstleister im Rahmen der «europäischen» Dienst- und Niederlassungsfreiheit kommt deshalb nicht in Betracht.

Einzige Ausnahme bildet die sog. «Reverse Solicitation», d.h. Dienst, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung bzw. Initiative des Kunden erbracht wird. Eine europaweite Praxis, die auch in Liechtenstein nach wie vor Anwendung findet.

Seit Einführung der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014) in Europa entwickelt sich die Auslegung der «Reverse Solicitation» allerdings ständig. Die MiFID II erwähnt unter anderem in Art. 42, dass die Initiative eines solchen Kunden die Drittlandfirma nicht berechtigt, «neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden (…) zu vermarkten». Die ESMA hat in ihren Q & A bereits eine Einteilung von Finanzprodukten nach Kategorien vorgegeben (vgl. Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics ESMA35-43-349).

Es ist zu erwarten, dass neu auch die «Cross Border Distrubution Directive and Regulation» (Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 und Verordnung (EU) 2019/1156 vom 20. Juni 2019) Änderungen mit sich bringen werden.

Nicht nur Schweizer Banken müssen sich mit dem Thema «Reverse Solicitation» befassen. Diese Thematik betrifft zum Beispiel auch Amerikanische Finanzdienstleister und je nach Inhalt der BREXIT-Vereinbarungen eventuell in Zukunft UK Finanzdienstleister.