24.03.2020

Coronavirus:

Was geschieht, wenn Kleinunternehmen ihre Mieten nicht mehr bezahlen können?

Seit dem vergangenen Donnerstag sind in Liechtenstein diverse Einkaufsläden und Märkte wie etwa Kleider- und Bücherläden sowie diejenigen Betriebe, in denen das Abstandhalten nicht möglich ist (z.B. Coiffeursalons und Kosmetikstudios), geschlossen. Die Massnahmen zum Bevölkerungsschutz gelten bis zum 30. April 2020, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Was geschieht nun, wenn ein Mieter aufgrund von fehlendem Einkommen den Mietzins nicht mehr begleichen kann?

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 17.03.2020 eine Verordnung über die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus erlassen. Mit dieser neuen Verordnung können Unternehmen staatliche Unterstützung verlangen. Eine staatliche Unterstützung speziell für Mietzinszahlungen ist jedoch derzeit nicht vorgesehen.

Ob aufgrund eines durch die aktuelle Situation verschuldeten Einbruchs des Geschäftsgangs eine Mietzinsreduktion verlangt werden kann, ist aktuell unklar und kann mangels entsprechender Präzedenzfälle noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es stellt sich die rechtliche Frage, wer die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu tragen hat. Das Mietobjekt steht zwar zur Verfügung, es kann aber vom Mieter aufgrund der Zwangsschliessung nicht genutzt werden. Dass die Rechtslage keineswegs klar ist, zeigen die aktuellen Diskussionen in der Schweiz. Der Mieterverband Schweiz verlangt beispielsweise, dass Mieter, welche aufgrund der Covid-19-Massnahmen ihre Miete nicht mehr bezahlen können, besonders geschützt werden. Vermieter stellen sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Betriebsschliessung den Risikobereich des Mieters betrifft und zu keiner Herabsetzung des Mietzinses berechtigt.

Aufgrund der unsicheren Rechtslage ist es für Mieter empfehlenswert, so rasch wie möglich das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Weil der Mietzins in der Regel im Voraus zur Zahlung fällig ist, sollte das Gespräch noch vor Ende des Monats stattfinden. Bestenfalls können Mieter und Vermieter gemeinsam eine individuelle Lösung finden, indem beispielweise eine Ratenzahlung oder ein Mieterlass vereinbart wird. Für Vermieter dürfte es in der aktuellen Situation nicht interessant sein, neue Mieter zu suchen. Auch liegt es nicht im Interesse des Vermieters, dass der Mieter aufgrund eines Konkurses keine Zahlungen mehr tätigen kann. Selbst wenn die finanziellen Probleme unverschuldet sind, sollte jedenfalls vermieden werden, den Mietzins ohne vorgängiges Gespräch mit dem Vermieter nicht zu bezahlen. Wird der Mietzins unbegründet nicht geleistet, droht dem Mieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzug.

Wir befinden uns gegenwärtig in einer Ausnahmesituation, in welcher Solidarität von Mieter und Vermieter gefragt ist. Es liegt im Interesse beider Parteien, sich in der aktuellen Notlage entgegen zukommen. Ein Entgegenkommen kann beispielsweise stattfinden, indem ein Teil der Miete vorübergehend erlassen oder eine Stundung des Mietzinses vereinbart wird. Massgebend ist in jedem Fall, dass eine für beide Parteien gangbare Lösung gefunden wird. Ein frühzeitiges gemeinsames Gespräch kann in vielen Fällen eine Kündigung wegen eines vorübergehenden Mietzinsausfalls verhindern.