13.09.2019

Ein Grundstück zwei Kinder – was nun?

Steuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen

 

Häufig stellt sich für Eltern die Frage, ob und wann sie ihr Grundeigentum an die Kinder weitergeben sollen. Für den Fall, dass lediglich ein Grundstück im Familienbesitz ist und zwei Kinder da sind, stellt sich eine weitere Frage, nämlich diejenige der Ausgleichszahlung.

Wenn nun ein Grundstück an eines der Kinder mit der Auflage übertragen wird, dass dieses sein Geschwister ausgleichen soll, so gibt es folgende Möglichkeiten:

Die Ausgleichszahlung zu Lebzeiten

Erhält das Kind das Grundstück mit der Auflage, seinem Geschwister einen bestimmten Betrag zu bezahlen, so handelt es sich dabei um einen Teil des Kaufpreises mit der Anweisung zur Zahlung an einen Dritten und damit, um eine grundstückssteuerlich relevante Zahlung. Die Ausgleichszahlung wird als Kaufpreis betrachtet und ist vom Grundeigentümer, der grundstücksgewinnsteuerpflichtig ist, in der Grundstücksgewinnsteuererklärung anzugeben.

Die Ausgleichszahlung nach dem Tode

Wird die Ausgleichszahlung erst nach dem Tod zur Zahlung fällig, so handelt es sich nicht mehr um eine Grundstücksgewinnsteuer relevante Zahlung, sondern um eine Zahlung, welche im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens abgehandelt wird. Die Zahlung kann dabei jedoch bei einem Weiterverkauf nicht als Gestehungskosten in Abzug gebracht werden.

Die Ausgleichszahlung nach erfolgtem Verlassenschaftsverfahren

Erfolgt die Ausgleichszahlung bzw. die Aufteilung des Grundeigentums erst nach dem Verlassenschaftsverfahren, d.h. es wurde unter den Erben zunächst Miteigentum begründet und dann Alleineigentum mit Aufhebung des Miteigentums mit Ausgleichszahlung, dann handelt es sich um ein normales Geschäft unter Lebenden, wobei die Ausgleichszahlung als Gestehungskosten bei einem Weiterverkauf geltend gemacht werden kann.

Fazit

Es gilt demnach zu bedenken, dass eine allfällige Ausgleichszahlung an Geschwister steuerrechtlich relevant sein könnte und deshalb im Vorfeld genau bedacht werden sollte, wer die Steuerlast trägt. Im 1. Fall ist dies der schenkende Elternteil, im 2. Fall das Kind und im 3. Fall ist die Ausgleichszahlung neutral.