Liechtenstein ist aufgrund seines hohen Ausländeranteiles restriktiv bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Die europarechtliche Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit ist dabei eingeschränkt.
Hinsichtlich der Wohnsitznahme in Liechtenstein gelten unterschiedliche Regelungen für EWR-Staatsangehörige, schweizerische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsgesetzes für EWR-Staatsangehörige wird ein Teil der jährlich zu vergebenden Aufenthaltsbewilligungen im Losverfahren verteilt.
Wir vertreten Sie bei den zuständigen Behörden in Verfahren zum Erhalt eines Aufenthalts- und Niederlassungsrechts. Wir beraten Sie auch gerne in sämtlichen damit zusammenhängenden Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht (Arbeitsbewilligung), Steuerrecht (Pauschalbesteuerung) und Immobilienrecht (Erwerb von Grundeigentum).